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BVDH: „Gesetzentwurf zur Honoraranlageberatung greift zu kurz“

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19. März 2013

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BVDH: „Gesetzentwurf zur Honoraranlageberatung greift zu kurz“

Der Berufsverband Deutscher Honorarberater (BVDH) kritisiert in seiner Stellungnahme für den Finanzausschuss des Bundestages das geplante Honoraranlageberatungsgesetz.

Zwar sei es positiv zu werten, dass der Berufsstand „Honorarberater“ damit fest verankert werde. Die konkrete Ausgestaltung des Gesetzentwurfs sei allerdings inhaltlich unzureichend. Karl Matthäus Schmidt, Vorstandsvorsitzender des BVDH erklärt: „Das Ziel, die Honorarberatung als echte Alternative zum Provisionsvertrieb in Deutschland flächendeckend einzuführen und dem Anleger eine bessere Orientierung bei der Auswahl seines Finanzberaters zu ermöglichen, wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht erreicht. Das geplante Gesetz greift zu kurz.“

Vermittler gegen Provision dürfen keine Honorare nehmen

So solle zwar die Bezeichnung „Honoraranlageberater“ geschützt, dessen Verwendung an bestimmte Kriterien geknüpft und durch ein öffentliches Register legitimiert werden. Trotzdem sei es immer noch möglich, verbraucherschädigende Mischmodelle aus Provisions- und Honorarberatung anzubieten. Dies müsse durch eine zwingende Bezeichnungspflicht geändert werden. Nur wenn für Kunden klar ersichtlich sei, welches Vertriebsmodell vorliege, könne er sich auf sicherer Grundlage entscheiden.Der auf Basis von Provisionen arbeitende Vermittler dürfe nur für die Vermittlung eines Produkts eine Vergütung – die Provision – erhalten und nicht noch zusätzlich, oder bei nicht erfolgter Produktvermittlung, ein Honorar einfordern.

Zudem müsse unbedingt gewährleistet werden, dass immer alle von Kapitalanlagegesellschaften und anderen Produktanbietern gewährten Zuwendungen in vollem Umfang an den Kunden weiterzureichen sind. Das betrifft neben Abschlussprovisionen auch alle Bestandsprovisionen. „Alles, was an Geld vom Produktgeber ausgeschüttet wird, muss auch beim Kunden ankommen und nicht in den Zwischenstufen der Plattformen, Pools oder beim Vermittler hängenbleiben“,sagt Schmidt.

Honorar = Berater, Provision = Vermittler

Der BVDH schlägt deshalb vor, die Bezeichnung „Vermittler“ für alle Anbieter zu verwenden, die mit einem Provisionsmodell arbeiten und „Berater“ für diejenigen, die gegen Honorar tätig werden.

Dies solle auch produktunabhängig gelten: Im vorliegenden Gesetzentwurf bleibt der gesamte Bereich der Versicherungsvermittlung – anders als angekündigt – unreguliert. Dieter Rauch, stellvertretender Vorsitzender des BVDH: „Die Einbeziehung der Versicherungsseite ist zwingend notwendig, da ansonsten Honorarberatung auf Investmentprodukte beschränkt bleibt. Gerade bei den auch vom Gesetzgeber gewollten ganzheitlichen Beratungsansätzen der Honorarberater können dann die Versicherungsprodukte nicht mit beraten werden“.

Der Gesetzentwurf hat zudem in der steuerlichen Gleichstellung von Provisionen und Honoraren Nachholbedarf. Während sich Provisionen aktuell bereits steuermindernd auswirken ist dies bei Honoraren bislang nicht der Fall. Die vom Gesetzgeber gewünschte Stärkung der Honorarberatung wird dadurch unnötig erschwert.

Über den Berufsverband Deutscher Honorarberater (BVDH):

Der BVDH wurde im Oktober 2010 gegründet. Er vertritt die Interessen von knapp 1.500 Honorarberatern in Deutschland, die insgesamt rund 3,5 Milliarden Euro an verwalteten Kundengeldern betreuen. Ziel des Berufsverbands ist es, die Honorarberatung als neutrale Dienstleistung im Finanzsektor zu fördern und zu etablieren. Zur Honorarberatung gehören hohe Qualitäts- und Transparenzstandards. Honorarberater des Berufsverbands stehen zu diesen Prinzipien und zum Verbraucherschutz, indem sie den Kodex der Honorarberatung verbindlich anerkennen und sich durch unabhängige Prüfer kontrollieren lassen.

 

QUELLE: Pressemitteilung Quirin Bank AG.

Artikelbildquelle/-rechte: Quirin Bank – freies Pressematerial.
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