BGH präzisiert Haftung beim Onlinebanking
Verbraucher, die zu arglos mit Sicherheitsbestimmungen ihrer Onlinebank umgehen, haften selbst. Der Bundesgerichtshof (BHG) entschied über die Klage eines Onlinebanking-Kunden aus Nordrhein-Westfalen.
Bankkunden müssen aufpassen. In dem betrachteten Fall war der Bankkunde Opfer eines Betrugs auf einer gefälschten Website gewesen. Von dem Konto des pensionierten Beamten waren 5000 Euro überwiesen worden, ohne dass der Betroffene diese Anweisung gegeben hatte. Der betrogene Bankkunde hatte vermutlich zehn TAN-Nummern auf einer vermutlich gefälschten Website eingegeben. Der BGH sprach von „Pharming„, dabei werden Opfer auf andere Websites umgeleitet, um Informationen argloser Internetnutzer zu erlangen.
Der Kunde hatte Warnhinweise vor Onlinebetrügern nicht beachtet und ist deshalb selbst für den Schaden verantwortlich. Eine neuere, seit Herbst 2009 geltende Vorschrift zum Verbraucherschutz war bei Überweisung noch nicht vorhanden. Seither haften Bankkunden nur noch für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Das Gericht musste in dem betrachteten Fall nicht entscheiden, ob das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig zu bewerten war. Auch andere Entlastungsversuche zogen in dem Fall nicht. So hatte der betrogene Bankkunde vorher von der Bank einen Kredit verweigert bekommen und war durch die Überweisung deutlich ins Minus geraten. Das Gericht verneinte eine Sorgfaltspflicht der Bank bei der Überprüfung von Überweisungen.
Zur Meldung des BGH.
Artikelbild: Erbgroßherzogliches Palais. BGH.