Musik und Filme aus dem Netz – Die Stolpersteine des Streaming
Einen Film oder eine Serie dann ansehen, wenn sie im Fernsehen läuft? Das kommt für viele Menschen heute nicht mehr in Frage. Das Streaming von Medien, ob Musik oder Film, aus dem Internet ist in den letzten Jahren immer beliebter geworden. Doch für einen ungetrübten Genuss gibt es einiges zu beachten, denn nicht alles ist erlaubt und vermeintlich günstige Angebote können schnell zur Kostenfalle werden. SpardaSurfSafe zeigt die wichtigsten Stolpersteine des Streaming.
Während man früher einen festen Termin in der Woche für die neueste Folge der Lieblingssendung einplanen oder raus in die Kälte zur Videothek gehen musste, um den neusten Blockbuster zu sehen, lassen sich heute viele Medieninhalte ganz einfach im Netz ansehen – wann und wo immer man will. Das ist bequem und trägt dem heutigen Bedürfnis nach Flexibilität Rechnung. Inzwischen nutzen laut einer Umfrage der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz etwa 78 Prozent der deutschen Internetnutzer mindestens einen der vielen Streaming-Dienste. Doch auf dem heiß umkämpften Markt tummeln sich nicht nur legale und seriöse Anbieter und gerade bei (vermeintlich) kostenlosen Angeboten im Netz ist Vorsicht geboten. „Streaming an sich ist in Deutschland nicht verboten, solange es sich nur um eine kurzfristige Zwischenspeicherung der Inhalte handelt, die lediglich der Nutzung des Streaming-Dienstes dient und nicht der Vervielfältigung“, erklärt Götz Schartner vom Verein Sicherheit im Internet e. V., einem der Mitveranstalter von SpardaSurfSafe, und warnt: „Tauschbörsen-Technik fällt also keinesfalls unter diese Kategorie, denn dabei findet nicht nur eine Zwischenspeicherung statt, sondern gleichzeitig ein Upload – und der ist wiederum strafbar, falls man nicht Inhaber der Rechte an den Daten ist. Da hilft es auch nicht, wenn man sich auf Unkenntnis der Technik beruft, denn es ist und bleibt ein Urheberrechtsverstoß.“
Doch der Unterschied zwischen legalen und illegalen Streaming-Angeboten im Netz liegt natürlich nicht nur in der verwendeten Technik. „Ein legaler Streaming-Dienst hat sich vom Urheber das Recht einräumen lassen, einen Film, eine Serie oder auch Musik für eine gewisse Zeit anbieten zu dürfen. Bei einem illegalen Dienst ist das nicht der Fall“, führt Schartner aus. Das zu erkennen ist jedoch nicht immer einfach, denn auch unseriöse Anbieter geben sich immer häufiger einen völlig unverdächtigen Anstrich. Ein leicht nachzuprüfendes und wichtiges Indiz ist das Impressum. Fehlt dieses oder ist unvollständig, also ohne klare Adresse und Verantwortlichkeiten oder mit einem Firmensitz auf einer dubiosen Karibikinsel, sollte man sich lieber eine Alternative suchen. Gleiches gilt, wenn die gezeigten Inhalte ganz offensichtlich von einer Leinwand abgefilmt wurden. Auch der Veröffentlichungszeitpunkt kann ein Zeichen dafür sein, dass das Angebot nicht ganz koscher ist. „Wenn ein Film gerade erst im Kino angelaufen und noch bei keinem der bekannten Streaming-Anbieter wie Amazon Video, Maxdome oder Netflix verfügbar ist, ist es höchst unwahrscheinlich, dass es den Film bereits legal und kostenlos im Netz gibt. Das sagt einem eigentlich auch der gesunde Menschenverstand – und auf den sollte man hören“, erklärt Schartner.
Inwieweit man sich jedoch strafbar macht, wenn man solche illegalen Streaming-Angebote nutzt, ist derzeit noch umstritten, denn eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Aktuell liegt es am Europäischen Gerichtshof zu entscheiden, ob das Streamen von offensichtlich illegalen Angeboten strafbar ist oder ob eine Ausnahmeregelung greift, nach der „vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gewährt werden, die flüchtige oder begleitende Vervielfältigungen sind, als integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens erfolgen und ausschließlich dem Ziel dienen, entweder die effiziente Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder die rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstiger Schutzgegenstände zu ermöglichen.“ (Info-Richtlinie 2001/29/EG §33) Doch auch wenn die Grundsatzentscheidung noch aussteht, gibt es auch heute schon Fälle von Abmahnungen im Zusammenhang mit dem Streaming von Filmen. „Wenn man einen solchen Brief von einem Anwalt bekommt, sollte man das durchaus ernst nehmen und sich rechtlichen Beistand für den Widerspruch suchen, denn die Chancen stehen nicht schlecht, dass man um eine Zahlung herumkommt. Zum einen ist die Beweisführung durch die lediglich kurzfristige Speicherung wesentlich schwieriger als bei Filesharing-Fällen, da im Normalfall keine IP-Adresse übertragen wird und zum anderen liegt die Beweislast für den Urheberrechtsverstoß laut einem gerade ergangenen Urteil des BGH beim Kläger“, führt Schartner aus. „Zwar ging es dabei auch um die Nutzung einer Tauschbörse und nicht um das reine Streaming, jedoch stellte der BGH den Schutz von Ehe und Familie über das Recht des Urhebers. Ein Anschlussinhaber muss also nicht die Computer aller, die den Anschluss nutzen, überprüfen, hat aber eine sekundäre Darlegungslast. Diese ist erfüllt, wenn er alle berechtigten Nutzer des Anschlusses zum Zeitpunkt des Verstoßes offenlegt. Die eigentliche Beweisführung, wer den Urheberrechtsverstoß begangen hat, liegt jedoch beim Kläger.“
Doch nicht nur rechtliche Konsequenzen drohen bei der Nutzung von illegalen oder unseriösen Diensten. Häufig handelt es sich bei besonders beliebten Filmen lediglich um Lockangebote, um an die Daten der Nutzer zu kommen oder um Schad-Software wie Viren, Erpressungstrojaner oder Spionageprogramme zu verbreiten. „Oft reicht es schon, auf einen solchen Link zu klicken und schon hat man sich einen Virus eingefangen. Oder man wird auf eine Seite weitergeleitet, auf der man seine Daten eingeben soll. Den Film selbst bekommt man freilich trotzdem nicht zu sehen, doch das Lockangebot hat seinen Zweck erfüllt“, warnt der Sicherheitsexperte. Einen solchen Fall hat auch die Stiftung Warentest kürzlich am Beispiel des aktuellen Films „Fantastische Tierwesen und wo sie zu finden sind“ untersucht. Der Film war gratis und in höchster Bildqualität von einem Drittanbieter auf Amazon angeboten worden. Um den Film sehen zu können, mussten Nutzer zuerst die App „Amazon Underground“ herunterladen. Dabei handelt es sich um eine offizielle Amazon-App, die allerdings nicht über den Play Store oder iTunes heruntergeladen werden kann. Dafür müssen Apps aus unbekannten Quellen zugelassen werden, was SpardaSurfSafe grundsätzlich nicht empfiehlt. In der App kann man sich dann mit seinem normalen Amazon-Konto einloggen und nach Filmen von Drittanbietern suchen. Im Fall von „Fantastische Tierwesen und wo sie zu finden sind“ fanden die Tester daraufhin eine App, die genauso hieß wie der Film und auf eine Seite führte, auf der man schließlich seine Daten inklusive der Kreditkarte eingeben sollte, um ein Abo in Höhe von 28 Euro im Monat abzuschließen. Die ersten fünf Tage sollten als Testzeitraum kostenlos sein und die Tester kündigten das Abo umgehend wieder – was offenbar auch funktionierte, denn eine Rechnung bekamen sie nicht. Allerdings bekamen sie auch den Film nicht zu sehen, sondern lediglich Download-Links zu verschiedenen billigen Computerspielen. Die Daten hatten die Hintermänner natürlich trotzdem. Nach einer Meldung an Amazon war das Angebot nach kurzer Zeit verschwunden, doch eine Recherche ergab, dass die Masche mit anderen beliebten Filmen auch weiterhin funktioniert.
Insgesamt ist Streaming eine praktische Möglichkeit, Filme, Serien und Musik ganz bequem auf dem heimischen Gerät abzuspielen. Wer dabei auf etablierte Angebote wie Netflix, Amazon Instant Video, iTunes, YouTube, Maxdome oder die Mediatheken der Fernsehsender zurückgreift, muss sich auch keine Sorgen machen, dass das Angebot illegal sein könnte. Anders sieht es bei halbseidenen Angeboten im Internet aus. Daher sollte man auf Nummer sicher gehen und lieber ein paar Euro für den Film ausgeben, anstatt sich womöglich strafbar zu machen oder sich einen Virus einzufangen.