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Wie werden Investitionsanlagen deutscher Stiftungen in der US-amerikanischen Forstwirtschaft besteuert?

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11. Mai 2012

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Wie werden Investitionsanlagen deutscher Stiftungen in der US-amerikanischen Forstwirtschaft besteuert?

Eine deutsche Stiftung erwirbt Forstimmobilien in den USA als Investitionsanlage. Die Immobilie wird anschließend verpachtet. Wie muss die deutsche Stiftung den daraus resultierenden Verpachtungsertrag in den USA versteuern?

Stiftungen mit Sitz in Deutschland sind in der Bundesrepublik unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig. Das bedeutet, Deutschland hat grundsätzlich für das Welteinkommen dieser Stiftung das Besteuerungsrecht einschließlich für die in den USA erzielten Pachteinkünfte. Gleichzeitig haben die USA für die amerikanischen Einkünfte aufgrund der beschränkten Steuerpflicht das Besteuerungsrecht, so dass eine Doppelbesteuerung besteht.

Eine Doppelbesteuerung ist politisch unerwünscht und wird durch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den USA vermieden bzw. abgemildert. Die steuerlichen Aspekte eines Erwerbs von Immobilien in den USA durch eine deutsche Gesellschaft werden grundsätzlich durch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den USA bestimmt.

Einkünfte, die eine deutsche Stiftung aus unbeweglichem Vermögen bezieht, das in den USA liegt, werden in den USA besteuert. Diese Einkünfte können z. B. aus der Vermietung und Verpachtung einer Immobilie entstehen. Die Definition des unbeweglichen Vermögens richtet sich in diesem Fall nach dem amerikanischen Recht. Einkünfte aus amerikanischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben werden auch dem amerikanischen Steuerrecht unterworfen (Artikel 6, DBA Deutschland – USA).

Einkünfte einer deutschen Stiftung, die ausschließlich religiöse, mildtätige, wissenschaftliche, erzieherische oder öffentliche Zwecke verfolgt werden in den USA steuerbefreit, wenn und soweit sie in Deutschland steuerbefreit ist und bezüglich dieser Einkünfte in den USA steuerbefreit wäre, sofern es sich um eine amerikanische Stiftung gehandelt hätte (Artikel 27, DBA Deutschland – USA).

Hier stellt sich die Frage, ob die jeweilige deutsche Stiftung die oben genannten Zwecke verfolgt.

In der Besteuerung von Non-Profit-Organisationen unterscheidet das amerikanische Steuerrecht zwischen „Public Charities“ und „Private Foundations“. Public Charities sind vollkommen steuerbefreit, müssen sich aber einem rigorosen Antragsverfahren unterziehen und strenge jährliche Berichterstattungspflichten erfüllen. Eine deutsche Stiftung, die in den USA steuerbefreit werden möchte, müsste sich diesem Verfahren genauso stellen wie eine amerikanische Organisation.


Steuerbefreiung für Private Foundations

Das amerikanische Steuerrecht sieht hingegen für „Private Foundations“ eine begrenzte Steuerbefreiung und ein wesentlich einfacheres Verfahren vor. Gemäß Section 4948 (a) IRC (amerikanisches Steuergesetz) bezahlen ausländische Private Foundations 4 % Steuern auf Brutto- Investition -Einnahmen (investment income) in den USA, solange diese Einnahmen nicht mehr als 15 % der Gesamteinnahmen der Foundation darstellen.

Nach IRC § 469 (e)(1) wird investment income als „portfolio income“ definiert, das sind Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren und Annuitäten. Nach Reg. § 1.469-2(f)(10) und § 1.469-2T(f)(3) gilt jedoch „income from leased land is also treated as investment income“ , d.h., der Ertrag von verpachteten Immobilien gilt auch als Investitions-Ertrag.

Eine ausländische „Private Foundation“ wird in den USA steuerrechtlich anerkannt, indem eine US-Rechtsanwaltskanzlei ein Gutachten (opinion letter) mit den entsprechenden Fakten verfasst, worin bestätig wird, dass das ausländische Zulassungsverfahren und die Zulassungsbedingungen beschrieben und mit den amerikanischen verglichen werden (§ 1-1441-9 IRS Regulations). Zusammen mit IRS Form W-8EXP (Certificate of Foreign Government or Other Foreign Organization for United States Tax Withholding) wird das Gutachten beim „Tax Withholding Agent” – also der Bank der Foundation – in den USA eingereicht. Damit ist der Tax Withholding Agent verpflichtet, nur 4 % statt normalerweise 30 % der Bruttoeinnahmen einzubehalten und an die amerikanische Finanzverwaltung weiterzuleiten.

Die steuerliche Prozedur sieht normalerweise vor, dass das Gutachten und Form W-8EXP später von den amerikanischen Finanzbehörden genau geprüft werden, sobald Einnahmen tatsächlich entstehen. Falls die amerikanischen Finanzbehörden feststellen, dass die deutsche Stiftung keine „Private Foreign Foundation“ nach amerikanischem Recht ist, werden Einnahmen rückwirkend voll versteuert. Es besteht aber auch die Möglichkeit, eine amtliche Entscheidung in Bezug auf den steuerlichen Status der Stiftung vor der Investition zu beantragen.


Zusammenfassung

Der Ertrag einer Investitionsanlage in Forstimmobilien in den USA durch eine deutsche Stiftung wird nach amerikanischem Steuerrecht besteuert. Amerikanisches Steuerrecht sieht vor, dass Einkünfte einer Organisation, die ausschließlich religiöse, mildtätige, wissenschaftliche, erzieherische oder öffentliche Zwecke verfolgt, steuerbefreit sind. In der Praxis wird eine Quellensteuer von 4% der Bruttoeinnahmen einer ausländischen „Private Foundation“ erhoben.

 

Thomas K. Morse
Attorney at Law / CPA
Morse & von Kenne Partnerschaf

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Über den Autor

Thomas Morse ist zugelassen als Attorney at Law (Anwalt) und Certified Public Accountant (Steuerberater) in den USA. Seit mehr als zehn Jahren ist er im Bereich Steuern, Prüfung und Beratung in Deutschland tätig. Sein Schwerpunkt liegt in der Beratung ausländischer Firmen, die sich in Deutschland niederlassen, und deutscher Mandanten, die in den USA geschäftlich tätig sind.

[divider top=“1″] Bild: von Losch (Eigenes Werk) via Wikimedia Commons

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