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Was ist eigentlich… ein Beratungsprotokoll?

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10. März 2012

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Was ist eigentlich… ein Beratungsprotokoll?

Seit Januar 2010 besteht für Banken und Anlageberater eine gesetzliche Pflicht, Protokolle über Anlageberatungsgespräche zu erstellen. Die Idee: Bei einer Auseinandersetzung zwischen Anleger und Geldinstitute wegen fehlerhafter Beratung soll das Protokoll die Kunden unterstützen.

Es darf nicht sein, dass wegen einer falschen Beratung die sicher geglaubte Altersversorgung plötzlich nichts mehr wert ist.
Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner

Der Satz der Ministerin ist bislang leider nur ein frommer Wunsch, denn die Pflicht zum Protokoll brachte weniger als erhofft. Die Fakten: Beratungsgespräche über Wertpapiere müssen von Anlageberatern protokolliert werden. Die individuellen Wünsche des Kunden müssen berücksichtigt und protokolliert sein. Allgemeine Textbausteine sind dafür nicht ausreichend. Das Protokoll muss eindeutig und verständlich formuliert sein. Das Beratungsprotokoll muss dem Verbraucher nach dem Gespräch und vor Geschäftsabschluss ausgehändigt werden. Ein einwöchiges Rücktrittsrecht gilt, falls das Protokoll fehlerhaft oder unvollständig ist. Auch diese Information muss im Protokoll vermerkt sein. Verbraucher sollten keine Käufe von Finanzprodukten tätigen, bevor sie in dem Protokoll nicht alle Informationen geprüft und verstanden haben.

Zur Qualität der Protokolle

Kurz nach der Einführung der Beratungsprotokolle startete die Finanzaufsicht BaFin eine Markterhebung und stellte erhebliche Mängel fest: »Wir kritisieren vor allem, dass die vom Kunden geäußerten wesentlichen Anliegen nicht immer in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Weise dokumentiert werden«, sagte Karl-Burkhard Caspari von der BaFin im Mai 2010.

Im November 2010 werteten die Verbraucherzentralen rund 60 Protokolle ausgewertet und überprüften das Kleingedruckte. Das Ergebnis: »Kein einziges war so gut, dass man wirklich erkennen konnte, wie und was genau beraten wurde«, formulierte Arno Gottschalk von der Verbraucherzentrale Bremen. Das Problem war auch, dass jede Bank ein eigenes Formular im Einsatz hatte.  Ergebnisse.

Vom Spätherbst 2011 bis Frühjahr 2012 ergab eine Untersuchung von 50 Anlageberatungen im Auftrag der Verbraucherzentralen weiterhin schlechte Ergebnisse für die Qualität und den Umgang mit Beratungsprotokollen. Fazit der Verbraucherschützer: „Die Untersuchung zeigt erneut, dass die derzeitige Protokollierungspraxis diesem Zweck nicht gerecht wird“.

  • In 20 Prozent der Fälle wurde trotz klarer gesetzlicher Verpflichtung kein Beratungsprotokoll ausgehändigt.
  • Keine einzige Dokumentation enthielt die vom Verbraucher gegebenen vollständigen Informationen.
  • Das Vermögen und die vorhandenen Verbindlichkeiten wurden nur in einem Fall vollständig dokumentiert.
  • Die einzelnen Wertpapiere, die Gegenstand der Beratung waren, tauchten in rund 90 Prozent der Fälle in der Vermögensdokumentation nicht auf.
  • Kein Institut hat die Risikobereitschaft korrekt dokumentiert. Meist wird sie mit willkürlichen Begriffen umschrieben.

 Ergebnisse.

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Der Gesetzgeber fordert in dem Beratungsprotokoll folgende Angaben:

→ Anlass und Dauer der Beratung,
→ Angaben über die  persönliche Situation des Kunden
→ Angaben über wesentliche Anliegen und Ziele des Kunden
→ Die Empfehlungen und Gründe dafür
→ Angaben über die empfohlenen Finanzinstrumente

[/tab] [tab title=“Unterschrift“]

Eine Unterschrift des Verbrauchers unter das Beratungsprotokoll ist nicht erforderlich (auch nicht zur Bestätigung der Richtigkeit). Im Gegenteil: Eine Unterschrift wird möglicherweise in einem Streitfall gegen den Verbraucher eingesetzt.[/tab] [/tab] [tab title=“Verjährung“]

Mit der Pflicht, ein Beratungsprotokoll zu führen, wurde die Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung verlängert: Anleger können zehn Jahre Zeit lang gerichtlich Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung geltend machen. Vor der Neuregelung betrug die Frist drei Jahre.[/tab] [tab title=“Tipp“]

Verbraucherschützer raten: Bei wichtigen Beratungsgesprächen sollten Anleger sich nicht auf das Protokoll alleine verlassen und einen Zeugen mit zur Bank nehmen. Der Zeuge sollte allerdings nicht Teil des Geschäftes sein.

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Artikelbild: Quelle BMELV.

 

 

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Der Autor

Thorsten Cmiel

Thorsten Cmiel ist Chefredakteur von Investment Alternativen. Der studierte Ökonom ist seit über 15 Jahren als Finanzjournalist und Buchautor tätig.